{"id":8220,"date":"2019-01-23T10:22:11","date_gmt":"2019-01-23T09:22:11","guid":{"rendered":"https:\/\/wordpress.tevex.de\/?page_id=8220"},"modified":"2025-01-02T12:48:25","modified_gmt":"2025-01-02T11:48:25","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.tevex.de\/de\/agb\/","title":{"rendered":"ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN (A D S P)"},"content":{"rendered":"<style type=\"text\/css\"> \n#cmsmasters_row_6a2640cb375a86_05801816 .cmsmasters_row_outer_parent { \n\tpadding-top: 50px; \n} \n\n#cmsmasters_row_6a2640cb375a86_05801816 .cmsmasters_row_outer_parent { \n\tpadding-bottom: 50px; \n} \n\n \n#cmsmasters_row_6a2640cb383b45_11656657 .cmsmasters_row_outer_parent { \n\tpadding-top: 50px; \n} \n\n#cmsmasters_row_6a2640cb383b45_11656657 .cmsmasters_row_outer_parent { \n\tpadding-bottom: 50px; \n} \n\n \n#cmsmasters_row_6a2640cb38ec06_08058217 .cmsmasters_row_outer_parent { \n\tpadding-top: 40px; \n} \n\n#cmsmasters_row_6a2640cb38ec06_08058217 .cmsmasters_row_outer_parent { \n\tpadding-bottom: 30px; \n} \n\n<\/style><p><div id=\"cmsmasters_row_6a2640cb375a86_05801816\" class=\"cmsmasters_row cmsmasters_color_scheme_default cmsmasters_row_top_default cmsmasters_row_bot_default cmsmasters_row_boxed\">\n<div class=\"cmsmasters_row_outer_parent\">\n<div class=\"cmsmasters_row_outer\">\n<div class=\"cmsmasters_row_inner\">\n<div class=\"cmsmasters_row_margin\">\n<div class=\"cmsmasters_column one_half\">\n<div class=\"cmsmasters_text\">\n<p>Pr\u00e4ambel<\/p>\n<p>Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverbandder Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Gro\u00df- und Au\u00dfenhandels,Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverbanddes Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt denVertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungenzu treffen.<\/p>\n<p>1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht<br \/>\nDer Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine T\u00e4tigkeitenmit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2. Anwendungsbereich<br \/>\n2.1 Die ADSp gelten f\u00fcr Verkehrsvertr\u00e4ge \u00fcber alle Arten von T\u00e4tigkeiten, gleichg\u00fcltigob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige \u00fcblicherweise zum Speditionsgewerbegeh\u00f6rende Gesch\u00e4fte betreffen. Hierzu z\u00e4hlen auch speditions\u00fcbliche logistischeLeistungen, wenn diese mit der Bef\u00f6rderung oder Lagerung von G\u00fctern in Zusammenhangstehen.<br \/>\n2.2 Bei speditionsvertraglichen T\u00e4tigkeiten im Sinne der \u00a7\u00a7 453 bis 466 HGB schuldet derSpediteur nur den Abschlu\u00df der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Vertr\u00e4ge,soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.<br \/>\n2.3 Die ADSp gelten nicht f\u00fcr Gesch\u00e4fte, die ausschlie\u00dflich zum Gegenstand haben<br \/>\n&#8211; Verpackungsarbeiten,<br \/>\n&#8211; die Bef\u00f6rderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,<br \/>\n&#8211; Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Gro\u00dfraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagst\u00e4tigkeit des Spediteurs,<br \/>\n&#8211; die Bef\u00f6rderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden G\u00fctern.<br \/>\n2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsvertr\u00e4ge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine nat\u00fcrliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschlie\u00dft, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit zugerechnet werden kann.<br \/>\n2.5 Weichen Handelsbr\u00e4uche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGBfest sind. Bei Verkehrsvertr\u00e4gen \u00fcber Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte k\u00f6nnen abweichende Vereinbarungen nach den daf\u00fcr etwa aufgestellten besonderen Bef\u00f6rderungsbedingungen getroffen werden<br \/>\n2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbedingungen Dritter befugt.<br \/>\n2.7 Im Verh\u00e4ltnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des Zwischenspediteurs.<\/p>\n<p>3. Auftrag, \u00dcbermittlungsfehler, Inhalt, besondere G\u00fcterarten<br \/>\n3.1 Auftr\u00e4ge, Weisungen, Erkl\u00e4rungen und Mitteilungen sind formlos g\u00fcltig. Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast f\u00fcr den Inhalt sowie die richtige und vollst\u00e4ndige \u00dcbermittlung tr\u00e4gt, wer sich darauf beruft.<br \/>\n3.2 Soweit f\u00fcr Erkl\u00e4rungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfern\u00fcbertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.<br \/>\n3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, da\u00df Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:<br \/>\n&#8211; Gef\u00e4hrliche G\u00fcter<br \/>\n&#8211; Lebende Tiere und Pflanzen<br \/>\n&#8211; Leicht verderbliche G\u00fcter<br \/>\n&#8211; Besonders wertvolle und diebstahlsgef\u00e4hrdete G\u00fcter<br \/>\n3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packst\u00fccke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert f\u00fcr eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung des Auftrags erheblichen Umst\u00e4nde anzugeben.<br \/>\n3.5 Bei gef\u00e4hrlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und &#8211; soweit erforderlich &#8211; die zu ergreifenden Vorsichtsma\u00dfnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes \u00fcber die Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter oder um sonstige G\u00fcter, f\u00fcr deren Bef\u00f6rderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschl\u00e4gigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.<br \/>\n3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgef\u00e4hrdeten G\u00fctern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenst\u00e4nde, Antiquit\u00e4ten, Scheck-, Kreditkarten, g\u00fcltige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsger\u00e4te, EDV-Ger\u00e4te und -Zubeh\u00f6r) sowie bei G\u00fctern mit einem tats\u00e4chlichen Wert von 50 Euro\/kg und mehr so rechtzeitig vor \u00dcbernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren, da\u00df der Spediteur die M\u00f6glichkeit hat, \u00fcber die Annahme des Gutes zu entscheiden und Ma\u00dfnahmen f\u00fcr eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.<br \/>\n3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 &#8211; 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,<br \/>\n&#8211; die Annahme des Gutes zu verweigern,<br \/>\n&#8211; bereits \u00fcbernommenes Gut zur\u00fcckzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten<br \/>\n&#8211; dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu bef\u00f6rdern<br \/>\noder einzulagern und eine zus\u00e4tzliche, angemessene Verg\u00fctung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausf\u00fchrung des Auftrags mit erh\u00f6hten Kosten verbunden ist.<br \/>\n3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzupr\u00fcfen oder zu erg\u00e4nzen<br \/>\n3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftst\u00fccken oder die Befugnis der Unterzeichner zu pr\u00fcfen, es sei denn, da\u00df an der Echtheit oder der Befugnis begr\u00fcndete Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes<br \/>\n4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfa\u00dft mangels Vereinbarung nicht<br \/>\n4.1.1 die Verpackung des Gutes,<br \/>\n4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Ma\u00dfnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist gesch\u00e4fts\u00fcblich,<br \/>\n4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln. Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.<br \/>\n4.2 Die T\u00e4tigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p>5. Zollamtliche Abwicklung<br \/>\n5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schlie\u00dft den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Bef\u00f6rderung bis zum Bestimmungsort nicht ausf\u00fchrbar ist.<br \/>\n5.2 F\u00fcr die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tats\u00e4chlich auflaufenden Kosten eine besondere Verg\u00fctung berechnen.<br \/>\n5.3 Der Auftrag, unter Zollverschlu\u00df eingehende Sendungen zuzuf\u00fchren oder frei Haus zu liefern, schlie\u00dft die Erm\u00e4chtigung f\u00fcr den Spediteur ein, \u00fcber die Erledigung der erforderlichen Zollf\u00f6rmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.<\/p>\n<p>6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers<br \/>\n6.1 Die Packst\u00fccke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den f\u00fcr ihre auftragsgem\u00e4\u00dfe Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen f\u00fcr Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen m\u00fcssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.<br \/>\n6.2 Dar\u00fcber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,<br \/>\n6.2.1 zu e i n e r Sendung geh\u00f6rende Packst\u00fccke als zusammengeh\u00f6rig leicht erkennbar zu kennzeichnen;<br \/>\n6.2.2 Packst\u00fccke so herzurichten, da\u00df ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen \u00e4u\u00dferlich sichtbarer Spuren nicht m\u00f6glich ist (Klebeband, Umreifungen oder \u00e4hnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschwei\u00dft ist);<br \/>\n6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren St\u00fccken oder Einheiten mit einem Gurtma\u00df (gr\u00f6\u00dfter Umfang zuz\u00fcglich l\u00e4ngste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu gr\u00f6\u00dferen Packst\u00fccken zusammenzufassen;<br \/>\n6.2.4 bei einer im H\u00e4ngeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren St\u00fccken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen H\u00fcllen zusammenzufassen;<br \/>\n6.2.5 auf Packst\u00fccken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz \u00fcber die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen bef\u00f6rderten Frachtst\u00fccken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.<br \/>\n6.3 Packst\u00fccke sind Einzelst\u00fccke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegef\u00e4\u00dfe, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbr\u00fccken, Container, Iglus.<br \/>\n6.4 Entsprechen die Packst\u00fccke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>7. Kontrollpflichten des Spediteurs<br \/>\n7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen<br \/>\n7.1.1 die Packst\u00fccke auf Vollz\u00e4hligkeit und Identit\u00e4t sowie \u00e4u\u00dferlich erkennbare Sch\u00e4den und Unversehrtheit von Plomben und Verschl\u00fcssen zu \u00fcberpr\u00fcfen und<br \/>\n7.1.2 Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung).<br \/>\n7.2 Schnittstelle ist jeder \u00dcbergang der Packst\u00fccke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Bef\u00f6rderungsstrecke.<\/p>\n<p>8. Quittung<br \/>\n8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung best\u00e4tigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packst\u00fccke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Masseng\u00fctern, Wagenladungen und dergleichen enth\u00e4lt die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Best\u00e4tigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.<br \/>\n8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empf\u00e4nger eine Empfangsbescheinigung \u00fcber die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packst\u00fccke zu verlangen. Weigert sich der Empf\u00e4nger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empf\u00e4nger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>9. Weisungen<br \/>\n9.1 Eine \u00fcber das Gut erteilte Weisung bleibt f\u00fcr den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers ma\u00dfgebend.<br \/>\n9.2 Mangels ausreichender oder ausf\u00fchrbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen handeln.<br \/>\n9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verf\u00fcgung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verf\u00fcgung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.<br \/>\n10. Fracht\u00fcberweisung, Nachnahme<br \/>\n10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei f\u00fcr Rechnung des Empf\u00e4ngers oder eines Dritten auszuf\u00fchren, ber\u00fchrt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegen\u00fcber dem Spediteur, die Verg\u00fctung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.<br \/>\n10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enth\u00e4lt keine Nachnahmeweisung.<\/p>\n<p>11. Fristen<br \/>\n11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gew\u00e4hrleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von G\u00fctern gleicher Bef\u00f6rderungsart.<br \/>\n11.2 Unber\u00fchrt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs f\u00fcr eine \u00dcberschreitung der Lieferfrist.<\/p>\n<p>12. Hindernisse<br \/>\n12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn f\u00fcr die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erf\u00fcllung unm\u00f6glich geworden ist.<br \/>\nIm Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zur\u00fcckzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgef\u00fchrt worden ist.<br \/>\nTritt der Spediteur oder Auftraggeber zur\u00fcck, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er f\u00fcr erforderlich halten durfte oder die f\u00fcr den Auftraggeber von Interesse sind.<br \/>\n12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu pr\u00fcfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder beh\u00f6rdliche Hindernisse f\u00fcr die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschr\u00e4nkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch \u00f6ffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, \u00fcber besondere Kenntnisse f\u00fcr bestimmte Arten von Gesch\u00e4ften zu verf\u00fcgen, hat er vorstehende Pr\u00fcfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erf\u00fcllen.<br \/>\n12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende \u00f6ffentlich-rechtliche Akte ber\u00fchren die Rechte des Spediteurs gegen\u00fcber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur f\u00fcr alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Anspr\u00fcche des Spediteurs gegen\u00fcber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>13. Ablieferung<br \/>\nDie Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Gesch\u00e4ft oder Haushalt des Empf\u00e4ngers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begr\u00fcndete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.<\/p>\n<p>14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs<br \/>\n14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen \u00fcber den Stand des Gesch\u00e4ftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausf\u00fchrung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er f\u00fcr Rechnung des Auftraggebers t\u00e4tig wird.<br \/>\n14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausf\u00fchrung des Gesch\u00e4fts erh\u00e4lt und was er aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erlangt, herauszugeben.<\/p>\n<p>15. Lagerung<br \/>\n15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerr\u00e4umen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverz\u00fcglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.<br \/>\n15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerr\u00e4ume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einw\u00e4nde oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes mu\u00df er unverz\u00fcglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einw\u00e4nde gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.<br \/>\n15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Gesch\u00e4ftsstunden erlaubt.<br \/>\n15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, da\u00df Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs f\u00fcr sp\u00e4ter festgestellte Sch\u00e4den ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zur\u00fcckzuf\u00fchren.<br \/>\n15.5 Der Auftraggeber haftet f\u00fcr alle Sch\u00e4den, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundst\u00fcckes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zuf\u00fcgen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.<br \/>\n15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbest\u00e4nden desselben Auftraggebers eine wertm\u00e4\u00dfige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.<br \/>\n15.7 Entstehen dem Spediteur begr\u00fcndete Zweifel, ob seine Anspr\u00fcche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder f\u00fcr Sicherstellung der Anspr\u00fcche des Spediteurs oder f\u00fcr anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur K\u00fcndigung ohne K\u00fcndigungsfrist berechtigt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"cmsmasters_column one_half\">\n<div class=\"cmsmasters_text\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>16. Angebote und Verg\u00fctung<br \/>\n16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm \u00fcber Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgef\u00fchrten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unver\u00e4nderte Bef\u00f6rderungsverh\u00e4ltnisse, ungehinderte Verbindungswege, M\u00f6glichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverh\u00e4ltnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Ver\u00e4nderungen sind unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa &#8222;zuz\u00fcglich der \u00fcblichen Nebenspesen&#8220;, berechtigt den Spediteur, Sondergeb\u00fchren und Sonderauslagen zus\u00e4tzlich zu berechnen.<br \/>\n16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverz\u00fcglicher Annahme zur sofortigen Ausf\u00fchrung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.<br \/>\n16.3 Wird ein Auftrag gek\u00fcndigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 415, 417 HGB zu.<br \/>\n16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachtr\u00e4glich zur\u00fcckgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision erheben.<br \/>\n16.5 Lehnt der Empf\u00e4nger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus Gr\u00fcnden, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht m\u00f6glich, so steht dem Spediteur f\u00fcr die R\u00fcckbef\u00f6rderung Rollgeld in gleicher H\u00f6he wie f\u00fcr die<br \/>\nHinbef\u00f6rderung zu.<\/p>\n<p>17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch<br \/>\n17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umst\u00e4nden nach f\u00fcr erforderlich halten durfte.<br \/>\n17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, erm\u00e4chtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Z\u00f6lle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.<br \/>\n17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinsch\u00fcssen oder -beitr\u00e4gen, Z\u00f6llen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verf\u00fcgungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.<br \/>\n17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in gesch\u00e4fts\u00fcblicher Weise rechtzeitig auf alle \u00f6ffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegen\u00fcber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist, da\u00df diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.<\/p>\n<p>18. Rechnungen, fremde W\u00e4hrungen<br \/>\n18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.<br \/>\n18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausl\u00e4ndischen Auftraggebern oder Empf\u00e4ngern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landesw\u00e4hrung oder in deutscher W\u00e4hrung zu verlangen.<br \/>\n18.3 Schuldet der Spediteur fremde W\u00e4hrung oder legt er fremde W\u00e4hrung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher W\u00e4hrung zu verlangen. Verlangt er deutsche W\u00e4hrung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, da\u00df nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.<\/p>\n<p>19. Aufrechnung, Zur\u00fcckbehaltung<br \/>\nGegen\u00fcber Anspr\u00fcchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenh\u00e4ngenden au\u00dfervertraglichen Anspr\u00fcchen ist eine Aufrechnung oder Zur\u00fcckbehaltung nur mit f\u00e4lligen Gegenanspr\u00fcchen zul\u00e4ssig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.<\/p>\n<p>20. Pfand- und Zur\u00fcckbehaltungsrecht<br \/>\n20.1 Der Spediteur hat wegen aller f\u00e4lligen und nicht f\u00e4lligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten T\u00e4tigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht an den in seiner Verf\u00fcgungsgewalt befindlichen G\u00fctern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zur\u00fcckbehaltungsrecht geht nicht \u00fcber das gesetzliche Pfand- und Zur\u00fcckbehaltungsrecht hinaus.<br \/>\n20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zur\u00fcckbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsvertr\u00e4gen nur aus\u00fcben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Verm\u00f6genslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gef\u00e4hrdet.<br \/>\n20.3 An die Stelle der in \u00a7 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen F\u00e4llen eine solche von zwei Wochen.<br \/>\n20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen G\u00fctern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freih\u00e4ndig verkaufen.<br \/>\n20.5 F\u00fcr den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen F\u00e4llen eine Verkaufsprovision vom Nettoerl\u00f6s in H\u00f6he von orts\u00fcblichen S\u00e4tzen berechnen.<\/p>\n<p>21. Versicherung des Gutes<br \/>\n21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor \u00dcbergabe der G\u00fcter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden G\u00fcter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverz\u00fcglich mitzuteilen.<br \/>\n21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn<br \/>\n&#8211; der Spediteur bei einem fr\u00fcheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt<br \/>\nhat,<br \/>\n&#8211; der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.<br \/>\nDie Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn<br \/>\n&#8211; der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,<br \/>\n&#8211; der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtf\u00fchrer oder Lagerhalter ist.<br \/>\n21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen \u00fcber Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu markt\u00fcblichen Bedingungen abzuschlie\u00dfen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.<br \/>\n21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er f\u00fcr Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gem\u00e4\u00df Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Pr\u00e4mie f\u00fcr jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller H\u00f6he ausschlie\u00dflich f\u00fcr diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuf\u00fchren.<br \/>\n21.5 F\u00fcr die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entsch\u00e4digungsbetrages und sonstige T\u00e4tigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsf\u00e4llen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Verg\u00fctung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.<\/p>\n<p>22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzanspr\u00fcchen<br \/>\n22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen T\u00e4tigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGBfeste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.<br \/>\n22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschlu\u00df der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Vertr\u00e4ge schuldet, haftet er nur f\u00fcr die sorgf\u00e4ltige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.<br \/>\n22.3 In allen F\u00e4llen, in denen der Spediteur f\u00fcr Verlust oder Besch\u00e4digung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend \u00a7\u00a7 429, 430 HGB zu leisten.<br \/>\n22.4 Soweit die \u00a7\u00a7 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur f\u00fcr Sch\u00e4den, die entstanden sind aus<br \/>\n22.4.1 &#8211; ungen\u00fcgender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte;<br \/>\n22.4.2 &#8211; vereinbarter oder der \u00dcbung entsprechender Aufbewahrung im Freien<br \/>\n22.4.3 &#8211; schwerem Diebstahl oder Raub (\u00a7\u00a7 243, 244, 249 StGB);<br \/>\n22.4.4 &#8211; h\u00f6herer Gewalt, Witterungseinfl\u00fcssen, Schadhaftwerden von Ger\u00e4ten oder Leitungen, Einwirkung anderer G\u00fcter, Besch\u00e4digung durch Tiere, nat\u00fcrlicher Ver\u00e4nderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgef\u00fchrten Umst\u00e4nden entstehen, so wird vermutet, da\u00df er aus diesem entstanden ist.<br \/>\n22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Anspr\u00fcche gegen einen Dritten, f\u00fcr den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung \u00fcbersteigende Ersatzanspr\u00fcche, so hat er diese Anspr\u00fcche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, da\u00df der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Anspr\u00fcche f\u00fcr Rechnung und Gefahr des Auftraggebers \u00fcbernimmt. Der Auftraggeber kann auch verlangen, da\u00df der Spediteur ihm die gesamten Anspr\u00fcche gegen den Dritten erf\u00fcllungshalber abtritt. \u00a7 437 HGB bleibt unber\u00fchrt. Soweit die Anspr\u00fcche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung \u00fcbersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.<\/p>\n<p>23. Haftungsbegrenzungen<br \/>\n23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Besch\u00e4digung des Gutes (G\u00fcterschaden) ist mit Ausnahme der verf\u00fcgten Lagerung der H\u00f6he nach begrenzt<br \/>\n23.1.1 auf \u20ac 5 f\u00fcr jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;<br \/>\n23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut w\u00e4hrend des Transports mit einem Bef\u00f6rderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den f\u00fcr diese Bef\u00f6rderung gesetzlich festgelegten Haftungsh\u00f6chstbetrag;<br \/>\n23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag \u00fcber eine Bef\u00f6rderung mit verschiedenartigen Bef\u00f6rderungsmitteln unter Einschlu\u00df einer Seebef\u00f6rderung, abweichend von Ziffer<br \/>\n23.1.1. auf 2 SZR f\u00fcr jedes Kilogramm.<br \/>\n23.1.4 in jedem Schadenfall h\u00f6chstens auf einen Betrag von \u20ac 1 Mio. oder 2 SZR f\u00fcr jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag h\u00f6her ist.<br \/>\n23.2 Sind nur einzelne Packst\u00fccke oder Teile der Sendung verloren oder besch\u00e4digt worden, berechnet sich die Haftungsh\u00f6chstsumme nach dem Rohgewicht<br \/>\n&#8211; der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,<br \/>\n&#8211; des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.<br \/>\n23.3 Die Haftung des Spediteurs f\u00fcr andere als G\u00fctersch\u00e4den mit Ausnahme von Personensch\u00e4den und Sachsch\u00e4den an Drittgut ist der H\u00f6he nach begrenzt auf das<br \/>\nDreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen w\u00e4re, h\u00f6chstens auf einen Betrag von 100.000 Euro je Schadenfall. Die \u00a7\u00a7 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabh\u00e4ngig davon, wie viele Anspr\u00fcche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf \u20ac 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR f\u00fcr jedes Kilogramm der verlorenen und besch\u00e4digten G\u00fcter, je nachdem, welcher Betrag h\u00f6her ist, bei mehreren Gesch\u00e4digten haftet der Spediteur anteilig im Verh\u00e4ltnis ihrer Anspr\u00fcche.<br \/>\n23.5 F\u00fcr die Berechnung des SZR gilt \u00a7 431 Abs. 4 HGB.<\/p>\n<p>24. Haftungsbegrenzungen bei verf\u00fcgter Lagerung<br \/>\n24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Besch\u00e4digung des Gutes (G\u00fcterschaden) ist bei einer verf\u00fcgten Lagerung begrenzt<br \/>\n24.1.1 auf \u20ac 5 f\u00fcr jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,<br \/>\n24.1.2 h\u00f6chstens \u20ac 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungsh\u00f6he auf \u20ac 25.000 begrenzt, unabh\u00e4ngig von der Zahl der f\u00fcr die Inventurdifferenz urs\u00e4chlichen Schadenf\u00e4lle. In beiden F\u00e4llen bleibt Ziffer 24.1.1 unber\u00fchrt.<br \/>\n24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.<br \/>\n24.3 Die Haftung des Spediteurs f\u00fcr andere als G\u00fctersch\u00e4den mit Ausnahme von Personensch\u00e4den und Sachsch\u00e4den an Drittgut ist bei einer verf\u00fcgten Lagerung begrenzt auf \u20ac 5.000 je Schadenfall.<br \/>\n24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabh\u00e4ngig davon, wie viele Anspr\u00fcche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf \u20ac 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Gesch\u00e4digten haftet der Spediteur anteilig im Verh\u00e4ltnis ihrer Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>25. Beweislast<br \/>\n25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, da\u00df dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne \u00e4u\u00dferlich erkennbare Sch\u00e4den (\u00a7 438 HGB) \u00fcbergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, da\u00df er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.<br \/>\n25.2 Der Beweis daf\u00fcr, da\u00df ein G\u00fcterschaden w\u00e4hrend des Transports mit einem Bef\u00f6rderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empf\u00e4ngers den Ablauf der Bef\u00f6rderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, da\u00df der Schaden auf derjenigen Bef\u00f6rderungsstrecke eingetreten ist, f\u00fcr die der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.<br \/>\n25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Ausk\u00fcnften und Beweismitteln f\u00fcr die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist.<\/p>\n<p>26. Au\u00dfervertragliche Anspr\u00fcche<br \/>\nDie vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschr\u00e4nkungen gelten entsprechend \u00a7\u00a7 434, 436 HGB auch f\u00fcr au\u00dfervertragliche Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>27. Qualifiziertes Verschulden<br \/>\nDie vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der<br \/>\nSchaden verursacht worden ist 27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzanspr\u00fcche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;<br \/>\n27.2 in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in \u00a7\u00a7 428, 462 HGB genannten Personen vors\u00e4tzlich oder leichtfertig und in dem Bewu\u00dftsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.<\/p>\n<p>28. Schadenanzeige<br \/>\nF\u00fcr die Anzeige eines Schadens findet \u00a7 438 HGB Anwendung.<\/p>\n<p>29. Haftungsversicherung des Spediteurs<br \/>\n29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu markt\u00fcblichen Bedingungen abzuschlie\u00dfen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.<br \/>\n29.2 Die Vereinbarung einer H\u00f6chstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zul\u00e4ssig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs.<br \/>\n29.3 Der Spediteur darf sich gegen\u00fcber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorh\u00e4lt.<br \/>\n29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Best\u00e4tigung des Versicherers nachzuweisen.<\/p>\n<p>30. Erf\u00fcllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht<br \/>\n30.1 Der Erf\u00fcllungsort ist f\u00fcr alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.<br \/>\n30.2 Der Gerichtsstand f\u00fcr alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverh\u00e4ltnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist f\u00fcr alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; f\u00fcr Anspr\u00fcche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschlie\u00dflich.<br \/>\n30.3 F\u00fcr die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.<br \/>\nAGB<\/p>\n<p>Bitte beachten Sie auch weitere AGB<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/premiumfoodgroup.de\/impressum\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.premiumfoodgroup.de\/impressum\/<\/a><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.tevex.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/8220"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.tevex.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.tevex.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tevex.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tevex.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8220"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/www.tevex.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/8220\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":306651,"href":"https:\/\/www.tevex.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/8220\/revisions\/306651"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.tevex.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8220"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}